Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
13.11.2019Norm
ASVG §4Rechtssatz
Ein Dienstgeber hat sich mit den ihn treffenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten ausreichend auseinanderzusetzen oder sich im Fall der Unkenntnis von Vorschriften oder von Zweifeln darüber bei zuständigen Stellen zu erkundigen. Keinesfalls darf er im Zweifel von der für ihn günstigsten Auslegungsvariante ausgehen.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Pflichtversicherung; Umfang; Meldepflicht; Änderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.119.001.2019Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020