Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.11.2019Norm
KFG 1967 §40aRechtssatz
Weder das KFG noch die ZustV verpflichten die Zulassungsstellen zu einer Beratung im Zusammenhang mit der Zulassung von Fahrzeugen (vgl VwGH Ro 2015/04/0023, wonach die Auflistung der übertragenen Aufgaben in § 40a Abs 5 KFG taxativ ist).Weder das KFG noch die ZustV verpflichten die Zulassungsstellen zu einer Beratung im Zusammenhang mit der Zulassung von Fahrzeugen vergleiche VwGH Ro 2015/04/0023, wonach die Auflistung der übertragenen Aufgaben in Paragraph 40 a, Absatz 5, KFG taxativ ist).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Zulassungsstelle; Mangel; Aufgabenbesorgung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.111.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019