Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.11.2019Norm
BAO §236Rechtssatz
Die Bewilligung der Nachsicht liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, wenn die Nachsichtvoraussetzungen, insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit, gegeben sind. Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht, betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden.
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenschuld; Insolvenz; Nachsicht; Abgabenerhebung; Unbilligkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1149.001.2019Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020