RS Lvwg 2019/11/14 LVwG-AV-1149/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.11.2019

Rechtssatz

Die Bewilligung der Nachsicht liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, wenn die Nachsichtvoraussetzungen, insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit, gegeben sind. Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht, betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden.

Schlagworte

Finanzrecht; Abgabenschuld; Insolvenz; Nachsicht; Abgabenerhebung; Unbilligkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1149.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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