RS Lvwg 2019/11/14 LVwG-AV-1149/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.11.2019

Rechtssatz

Im Nachsichtsverfahren [§ 236 BAO] liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl VwGH 2013/15/0213).Im Nachsichtsverfahren [§ 236 BAO] liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann vergleiche VwGH 2013/15/0213).

Schlagworte

Finanzrecht; Abgabenschuld; Insolvenz; Nachsicht; Abgabenerhebung; Unbilligkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1149.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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