Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.11.2019Norm
BAO §236Rechtssatz
Im Nachsichtsverfahren [§ 236 BAO] liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl VwGH 2013/15/0213).Im Nachsichtsverfahren [§ 236 BAO] liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann vergleiche VwGH 2013/15/0213).
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenschuld; Insolvenz; Nachsicht; Abgabenerhebung; Unbilligkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1149.001.2019Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020