Entscheidungsdatum
14.11.2019Norm
BAO §236Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, vom 22. Juli 2019 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 24. Juni 2019, Kundennummer ***, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21. März 2019, Kundennummer ***, betreffend Nachsicht von fälligen Abgabenschuldigkeiten als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1.1.
Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde am 3. März 2011 vor dem Handelsgericht *** zu Zl. *** das Konkursverfahren betreffend das von ihm geführte Taxiunternehmen eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes *** vom 9. Mai 2011 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes *** vom 5. Dezember 2013 wurde der Sanierungsplan angenommen. Nach diesem erhielten die Insolvenzgläubiger eine 20 % Quote, zahlbar wie folgt:
a) 10 % binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes, wobei das Erfordernis hiefür sowie für die Bezahlung aller Masseforderungen einschließlich aller Verfahrenskosten bis 7. Jänner 2014 bei sonstiger Versagung der Bestätigung des Sanierungsplanes beim Insolvenzverwalter zu erlegen ist,
b) weitere 10 % in 5 Teilraten zu je 2 %, zahlbar wie folgt: die erste Rate 30. November 2014, die weiteren Raten am 30. November der Folgejahre.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes *** vom 14. Jänner 2014 wurde der angenommene Sanierungsplan bestätigt. Mit Beschluss des Handelsgerichtes *** vom 26. Februar 2014 wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt, der Konkurs aufgehoben und das Ende der Zahlungsfrist mit 30. November 2018 terminisiert.
1.1.2.
Der Beschwerdeführer war bis zum 16. Jänner 2019 grundbücherlicher Allein-Eigentümer des Grundstückes Nr. *** KG ***, welches die topographische Anschrift ***, *** aufweist. Diese mit einem Wohnhaus bebaute Liegenschaft wurde mit Kaufvertrag vom 16. Jänner 2019 um den Betrag von € 405.000,- lastenfrei verkauft. Mit Beschluss des BG *** vom 14. März 2019, Zl. ***, wurde die Übertragung des Eigentumes an der Liegenschaft für die Käuferin bestätigt und das zugunsten des Landes Niederösterreich bestehende Pfandrecht in der Höhe von ATS 650.000 (€ 47.237,34) und das zugunsten der B bestehende Pfandrecht in der Höhe von € 260.000,- gelöscht.
1.1.3.
Mit Kaufvertrag vom 1. März 2019 (sowie Nachtrag zum Kaufvertrag vom 29. März 2019) erwarb der Beschwerdeführer die Grundstücke Nr. *** und *** KG *** (topographische Anschrift ***, ***) als Hälfteeigentümer (gemeinsam mit seiner Frau) zu einem Kaufpreis von € 43.000,-.
1.2. Nachsichtsverfahren:
1.2.1.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Abschreibung der Abgabenschuld zur Gänze, zumindest jedoch 50 % der Abgabenschuld sowie Erlass der Mahngebühren und Säumniszuschläge zur Gänze. Begründend wird ausgeführt, dass er nur über eine geringe Pension in der Höhe von € 924,02 verfüge und pflegebedürftig sei. Aufgrund dieses geringen Einkommens sowie des Notverkaufes der gegenständlichen Liegenschaft in *** sei es für ihn unbillig und treffe ihn die Zahlung des vollen Betrages mit voller Härte. Daher werde vorgeschlagen und beantragt, die ausstehende Abgabenschuld zur Gänze oder zumindest auf die Hälfte des ausstehenden Betrages zu reduzieren. Dieser reduzierte Betrag werde nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides umgehend, längstens binnen 14 Tagen, zur Anweisung gebracht.
1.2.2.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21. März 2019, Kundennummer ***, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund des Hausverkaufes angenommen werde, dass genügend Geld vorhanden sein wird, um die Abgabenschuld zu tilgen.
1.2.3.
Mit Schreiben vom 19. April 2019 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Notverkauf der Liegenschaft handle. Durch einen Notverkauf angefallene Schulden würden durch den Notar beglichen. Er habe eine Pension von € 924,02 und sei pflegebedürftig. Es sei schwierig gewesen, eine passende Unterkunft für seine Frau und sich zu finden. Wäre keine passende Unterkunft gefunden worden, hätte die Gemeinde wegen der drohenden Obdachlosigkeit eine zur Verfügungen stellen müssen.
1.2.4.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 24. Juni 2019, Kundennummer ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründende wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass auf Grund des Hausverkaufes angenommen werde, dass genügend Geld vorhanden sei, um die Abgabenschuld zu tilgen. Außerdem müsse jeder Einwohner seine Gemeindeabgaben bezahlen.
1.3. Beschwerdevorbringen:
Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer das als „Berufung“ titulierte Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sein Antrag auf Reduzierung der Abgabenschuld sowie Erlass der Mahnspesen und
Säumniszuschläge nach § 235 bzw. § 236 BAO neuerlich mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass nach dem Verkauf des Hauses genügend Geld zur Tilgung vorhanden sein müsste und jeder Einwohner seine Gemeindeabgaben zu bezahlen habe. Der Erlös aus dem Verkauf sei fast zur Gänze zur Deckung der Verbindlichkeiten aufgebraucht worden. Der verbleibende Rest habe zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse aufgewendet werden müssen, umSäumniszuschläge nach Paragraph 235, bzw. Paragraph 236, BAO neuerlich mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass nach dem Verkauf des Hauses genügend Geld zur Tilgung vorhanden sein müsste und jeder Einwohner seine Gemeindeabgaben zu bezahlen habe. Der Erlös aus dem Verkauf sei fast zur Gänze zur Deckung der Verbindlichkeiten aufgebraucht worden. Der verbleibende Rest habe zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse aufgewendet werden müssen, um
nicht obdachlos zu werden. Der Zwangsverkauf sei durch den Konkurs seines Taxiunternehmens und seine schwere Erkrankung bedingt. Es habe ihm ein Lungenflügel entfernt werden müssen und beziehe er eine Berufsunfähigkeitspension.
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrenden und Sitzungsprotokollen der maßgeblichen Sitzungen von Gemeindevorstand und Gemeinderat) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und in die öffentliche Ediktsdatei.
1.5. Feststellungen:
1.5.1. Zum Konkursverfahren:
Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde am 3. März 2011 vor dem Handelsgericht *** zu Zl. *** das Konkursverfahren betreffend das von ihm geführte Taxiunternehmen eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes *** vom 9. Mai 2011 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes *** vom 5. Dezember 2013 wurde der Sanierungsplan angenommen. Nach diesem erhielten die Insolvenzgläubiger eine 20 % Quote, zahlbar wie folgt:
a) 10 % binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes, wobei das Erfordernis hiefür sowie für die Bezahlung aller Masseforderungen einschließlich aller Verfahrenskosten bis 7. Jänner 2014 bei sonstiger Versagung der Bestätigung des Sanierungsplanes beim Insolvenzverwalter zu erlegen ist,
b) weitere 10 % in 5 Teilraten zu je 2 %, zahlbar wie folgt: die erste Rate 30. November 2014, die weiteren Raten am 30. November der Folgejahre.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes *** vom 14. Jänner 2014 wurde der angenommene Sanierungsplan bestätigt. Mit Beschluss des Handelsgerichtes *** vom 26. Februar 2014 wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben. Das Ende der Zahlungsfrist wurde mit 30. November 2018 terminisiert.
1.5.2. Zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft:
Der Beschwerdeführer war bis zum 16. Jänner 2019 (Beschluss des BG *** zu Zl. ***) grundbücherlicher Allein-Eigentümer des Grundstückes Nr. *** KG ***, welches die topographische Anschrift ***, *** aufweist.
Diese mit einem Wohnhaus bebaute Liegenschaft wurde mit Kaufvertrag vom 16. Jänner 2019 um den Betrag von € 405.000,- verkauft.
Für diese Liegenschaft sind folgend Abgabensummen fällig, aber nicht entrichtet:
Grundsteuer B € 4.535,99
Wasserbezugsgebühr € 1.206,26
Bereitstellungsgebühr € 231,00
Kanalbenützungsgebühr € 6.170,96
Hundeabgabe € 150,00
Mahngebühr € 33,00
Säumniszuschlag € 142,29
SUMME € 12.469,50
1.5.3. Zum Erwerb der Liegenschaft in ***:
Mit Kaufvertrag vom 1. März 2019 (sowie Nachtrag zum Kaufvertrag vom 29. März 2019) erwarb der Beschwerdeführer die Grundstücke Nr. *** und *** KG *** (topographische Anschrift ***, ***) als Hälfteeigentümer (gemeinsam mit seiner Frau) zu einem Kaufpreis von € 43.000,-.
1.5.4. Zur Einkommenssituation:
Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.214,02 (Erwerbsunfähigkeitspension von € 973,68 und Pflegegeld Stufe 2) – die Sonderzahlungen sind dabei nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben keine Sorgepflichten.
1.6. Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 235. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.Paragraph 235, (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
(2) Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch.
(3) Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.(3) Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (Paragraph 294,), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.
§ 236. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.Paragraph 236, (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.(2) Absatz eins, findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.(3) Die Bestimmungen des Paragraph 235, Absatz 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005 idgF BGBl. II Nr. 236/2019:2.2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des Paragraph 236, BAO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2005, idgF BGBl. römisch zwei Nr. 236/2019:
§ 1. Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.Paragraph eins, Die Unbilligkeit im Sinn des Paragraph 236, BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.
§ 2. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung Paragraph 2, Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung
2.3. NÖ Gemeindeordnung idF LGBl. 1000-22:2.3. NÖ Gemeindeordnung in der Fassung Landesgesetzblatt 1000-22:
Gemeinderat
§ 35. Dem Gemeinderat sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:Paragraph 35, Dem Gemeinderat sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:
…
22. folgende Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft:
…
d) die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur über einem Wert von 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren,
Gemeindevorstand (Stadtrat)
§ 36. (1) Dem Gemeindevorstand (Stadtrat) obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird.Paragraph 36, (1) Dem Gemeindevorstand (Stadtrat) obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird.
(2) Dem Gemeindevorstand sind insbesondere vorbehalten:
…
Instanzenzug
§ 60. (1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gehtParagraph 60, (1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht
1. gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat), 1. gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß Paragraph 42, Absatz 3,) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),
2. gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat
Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z. 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Ziffer eins, ist eine weitere Berufung unzulässig.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3; 2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2. 3. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
3.1.1.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die in den im Instanzenzug bekämpften Bescheiden von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde zugrunde gelegten offenen Forderungen (i.e. Abgabenschuldigkeiten) in der Höhe von € 12.469,50 außer Streit stehen.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich darauf reduzieren, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers ihm die fällig geworden Abgabenschuldigkeiten nachzusehen wären.
3.1.2.
Gemäß § 236 BAO und der dazu ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBI. II 435/2005 idF BGBI. II 236/2019, kann eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung persönlicher oder sachlicher Natur sein. (vgl. VwGH 97/13/0237). Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (vgl. VwGH 2013/17/0498). Sie liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (vgl. VwGH 99/17/0029, und die in Ritz, BAO 5 Aufl., § 236 Tz 13 zitierte hg. Judikatur). Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, weshalb die Abgabenerhebung im vorliegenden Fall sachlich unbillig sein sollte, sodass vor diesem Hintergrund der bekämpfte Bescheid nicht zu beanstanden ist. Gemäß Paragraph 236, BAO und der dazu ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBI. römisch zwei 435 aus 2005, in der Fassung BGBI. römisch zwei 236 aus 2019,, kann eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung persönlicher oder sachlicher Natur sein. vergleiche VwGH 97/13/0237). Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt vergleiche VwGH 2013/17/0498). Sie liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist vergleiche VwGH 99/17/0029, und die in Ritz, BAO 5 Aufl., Paragraph 236, Tz 13 zitierte hg. Judikatur). Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, weshalb die Abgabenerhebung im vorliegenden Fall sachlich unbillig sein sollte, sodass vor diesem Hintergrund der bekämpfte Bescheid nicht zu beanstanden ist.
3.1.3.
Die Bewilligung der Nachsicht liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, wenn die Nachsichtvoraussetzungen, insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit, gegeben sind (vgl. VwGH 2004/16/0151). Gemäß Art 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat, sodass diesbezüglich auch das erkennende Gericht im Prüfumfang limitiert ist (vgl. Ritz, BAO 5 Aufl., § 279 Tz 41). Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung somit darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde (vgl. VwGH 2008/15/0054).Die Bewilligung der Nachsicht liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, wenn die Nachsichtvoraussetzungen, insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit, gegeben sind vergleiche VwGH 2004/16/0151). Gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat, sodass diesbezüglich auch das erkennende Gericht im Prüfumfang limitiert ist vergleiche Ritz, BAO 5 Aufl., Paragraph 279, Tz 41). Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung somit darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde vergleiche VwGH 2008/15/0054).
Dagegen liegt die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht, betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Liegt nach begründeter Auffassung der Behörde also Unbilligkeit nicht vor, so fehlt die gesetzlich vorgesehene Bedingung für die Nachsicht und das darauf gerichtete Ansuchen ist abzuweisen (vgl. VwGH 2004/16/0151, sowie Stoll, BAO-Kommentar, 2426). Dagegen liegt die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht, betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Liegt nach begründeter Auffassung der Behörde also Unbilligkeit nicht vor, so fehlt die gesetzlich vorgesehene Bedingung für die Nachsicht und das darauf gerichtete Ansuchen ist abzuweisen vergleiche VwGH 2004/16/0151, sowie Stoll, BAO-Kommentar, 2426).
3.1.4
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in dieser Bestimmung vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Die Abgabenbehörde hat daher im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (vgl. VwGH 97/14/0031). Dabei sind nicht die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld maßgebend, sondern jene zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen (vgl. VwGH 2009/16/0039 und VwGH 2010/16/0219). Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in dieser Bestimmung vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Die Abgabenbehörde hat daher im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen vergleiche VwGH 97/14/0031). Dabei sind nicht die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld maßgebend, sondern jene zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen vergleiche VwGH 2009/16/0039 und VwGH 2010/16/0219).
Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht aus "persönlichen" Gründen nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Liegenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (vgl. VwGH 2004/15/0150 und VwGH 2006/15/0278). Ist die Abgabenschuld tatsächlich nicht einbringlich, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine persönliche Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung) im Sinne des § 236 BAO gegeben (vgl. VwGH 2007/13/0135). Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht aus "persönlichen" Gründen nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Liegenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme vergleiche VwGH 2004/15/0150 und VwGH 2006/15/0278). Ist die Abgabenschuld tatsächlich nicht einbringlich, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine persönliche Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung) im Sinne des Paragraph 236, BAO gegeben vergleiche VwGH 2007/13/0135).
Die offenen Abgabenschulden in Höhe von rund € 12.000,- entsprechen nur einem Bruchteil der Erträge, die durch den Verkauf des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und den Kauf der Grundstücke in *** (als Hälfteeigentümer) vom Beschwerdeführer erzielt werden konnten (netto € 383.500). Angesichts der Höhe des bei den Liegenschaftstransaktionen erzielten Erlöses geht das Vorbringen, die Entrichtung der Abgaben habe existenzbedrohende Auswirkungen, ins Leere – selbst wenn man davon ausgeht, dass wie vom Beschwerdeführer vage angedeutet der Nettoerlös sehr gering gewesen ist. Eine persönliche Unbilligkeit vermag diese Sachlage aber nicht zu begründen. Diese Sachlage führt dazu, dass im Ergebnis der Beschwerdeführer zwar bereit und in der Lage ist, seine Bankverbindlichkeiten zu befriedigen, der Abgabengläubiger jedoch auf seine Forderung verzichten soll (vgl. VwGH 2013/15/0173).Die offenen Abgabenschulden in Höhe von rund € 12.000,- entsprechen nur einem Bruchteil der Erträge, die durch den Verkauf des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und den Kauf der Grundstücke in *** (als Hälfteeigentümer) vom Beschwerdeführer erzielt werden konnten (netto € 383.500). Angesichts der Höhe des bei den Liegenschaftstransaktionen erzielten Erlöses geht das Vorbringen, die Entrichtung der Abgaben habe existenzbedrohende Auswirkungen, ins Leere – selbst wenn man davon ausgeht, dass wie vom Beschwerdeführer vage angedeutet der Nettoerlös sehr gering gewesen ist. Eine persönliche Unbilligkeit vermag diese Sachlage aber nicht zu begründen. Diese Sachlage führt dazu, dass im Ergebnis der Beschwerdeführer zwar bereit und in der Lage ist, seine Bankverbindlichkeiten zu befriedigen, der Abgabengläubiger jedoch auf seine Forderung verzichten soll vergleiche VwGH 2013/15/0173).
3.1.5.
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. VwGH 86/14/0069 und VwGH 2013/15/0213).Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann vergleiche VwGH 86/14/0069 und VwGH 2013/15/0213).
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er infolge des Konkurses seines Taxiunternehmens in seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, so ist dem zu entgegnen, dass das im Jahre 2011 eingeleitete Konkursverfahren mit dem Ende der Zahlungsfrist am 30. November 2018 beendet worden ist. Der Grundstücksverkauf und der Erwerb der neuen Liegenschaft in *** erfolgten später (und vor allem nach Abschluss des Konkursverfahrens).
Der Beschwerdeführer hat derzeit keine Sorgepflichten und verfügt über ein Einkommen von € 1.216,- monatlich (ohne Sonderzahlungen). Er ist somit in der Lage, den Lebensunterhalt von sich und seiner Ehegattin ausreichend zu sichern, sodass eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen nicht vorliegt (vgl. VwGH 99/16/0086).Der Beschwerdeführer hat derzeit keine Sorgepflichten und verfügt über ein Einkommen von € 1.216,- monatlich (ohne Sonderzahlungen). Er ist somit in der Lage, den Lebensunterhalt von sich und seiner Ehegattin ausreichend zu sichern, sodass eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen nicht vorliegt vergleiche VwGH 99/16/0086).
Schließlich bringt der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 22. Juli 2019 vor, dass der Erlös aus dem Verkauf fast zur Gänze zur Deckung der Verbindlichkeiten aufgebraucht worden sei. Der verbleibende Rest habe zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses aufgewendet werden müssen.
Käme die Nachsicht nur anderen Gläubigern zugute (außer gegenüber der Gemeinde wurden offenkundig alle Verbindlichkeiten getilgt), so ist die persönliche Unbilligkeit der Einhebung zu verneinen (vgl. dazu - mit weiteren Nachweisen – VwGH Ra 2015/13/0044).Käme die Nachsicht nur anderen Gläubigern zugute (außer gegenüber der Gemeinde wurden offenkundig alle Verbindlichkeiten getilgt), so ist die persönliche Unbilligkeit der Einhebung zu verneinen vergleiche dazu - mit weiteren Nachweisen – VwGH Ra 2015/13/0044).
3.1.6.
Wenn die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde daher zum Ergebnis gelangt sind, dass keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vorliegt, ist dem vom erkennenden Gericht nicht entgegenzutreten. Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 279 BAO ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Wenn die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde daher zum Ergebnis gelangt sind, dass keine Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 236, BAO vorliegt, ist dem vom erkennenden Gericht nicht entgegenzutreten. Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 279, BAO ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
3.1.7.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen und sind auch die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten worden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen und sind auch die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten worden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch wiedergegeben wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch wiedergegeben wird.
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenschuld; Insolvenz; Nachsicht; Abgabenerhebung; Unbilligkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1149.001.2019Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020