Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
28.11.2019Norm
StVO 1960 §45 Abs2Rechtssatz
Die Unmöglichkeit des Parkens, welches sich aufgrund rechtskräftig erlassener Verordnungen ergibt, ist kein Umstand, der als persönliches Interesse im Sinne des § 45 Abs 2 StVO geltend gemacht werden kann. Gleiches gilt für fehlende Abstellmöglichkeit für Besuche, für starken Durchzugsverkehr, für das nicht mögliche Zufahren mit Anhänger und die hohen Immissionen durch den Verkehr.Die Unmöglichkeit des Parkens, welches sich aufgrund rechtskräftig erlassener Verordnungen ergibt, ist kein Umstand, der als persönliches Interesse im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, StVO geltend gemacht werden kann. Gleiches gilt für fehlende Abstellmöglichkeit für Besuche, für starken Durchzugsverkehr, für das nicht mögliche Zufahren mit Anhänger und die hohen Immissionen durch den Verkehr.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Ausnahmebewilligung; Parken; persönliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.791.002.2019Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020