Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
28.11.2019Norm
StVO 1960 §45 Abs2Rechtssatz
Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung iSd § 45 Abs 2 StVO ist bereits dann abzuweisen, wenn sich bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt, dass schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen ist (vgl VwGH 90/03/0215).Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung iSd Paragraph 45, Absatz 2, StVO ist bereits dann abzuweisen, wenn sich bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt, dass schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen ist vergleiche VwGH 90/03/0215).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Ausnahmebewilligung; Parken; persönliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.791.002.2019Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020