Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.11.2019Norm
StVO 1960 §45 Abs2Rechtssatz
Bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl VwGH 92/03/0109).Bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen vergleiche VwGH 92/03/0109).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Ausnahmebewilligung; Parken; persönliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.791.002.2019Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020