Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
28.11.2019Norm
StVO 1960 §45 Abs2Rechtssatz
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs 2 StVO ist nur dann zu erteilen, wenn die Nichterteilung den Antragsteller persönlich außergewöhnlich hart treffen würde, wie etwa bei einer ihn oder Angehörige treffenden schweren Körperbehinderung, die einen Transport mit dem Auto erfordern würde, oder der Transport schulpflichtiger Kinder mit dem Auto mangels Vorhandenseins öffentlicher Transportmittel (vgl Erl 7 zur RV, StVO 1960 22 BlgNR 9. GP).Eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO ist nur dann zu erteilen, wenn die Nichterteilung den Antragsteller persönlich außergewöhnlich hart treffen würde, wie etwa bei einer ihn oder Angehörige treffenden schweren Körperbehinderung, die einen Transport mit dem Auto erfordern würde, oder der Transport schulpflichtiger Kinder mit dem Auto mangels Vorhandenseins öffentlicher Transportmittel vergleiche Erl 7 zur RV, StVO 1960 22 BlgNR 9. GP).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Ausnahmebewilligung; Parken; persönliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.791.002.2019Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020