Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
29.11.2019Norm
LDG 1984 §26Rechtssatz
Die gesetzlichen Auswahl- und Reihungskriterien sind vom Landesschulrat bei der Erstellung des Besetzungsvorschlages und von der Leitungsauswahlkommission bei ihrer Auswahlentscheidung nach den Kriterien des § 26 Abs 6 LDG 1984 auch unabhängig vom Vorliegen einer Stellungnahme des Schulforums wahrzunehmen.Die gesetzlichen Auswahl- und Reihungskriterien sind vom Landesschulrat bei der Erstellung des Besetzungsvorschlages und von der Leitungsauswahlkommission bei ihrer Auswahlentscheidung nach den Kriterien des Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 auch unabhängig vom Vorliegen einer Stellungnahme des Schulforums wahrzunehmen.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Auswahlverfahren; Lehrperson; Dienstbehörde;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.659.001.2018Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020