Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.11.2019Norm
LDG 1984 §26Rechtssatz
Bei der Reihung iSd § 26 LDG 1984 ist auf die in § 26 Abs 6 LDG 1984 angeführten Merkmale Bedacht zu nehmen. Sie sind in den genannten Bestimmungen nicht abschließend angeführt. Bei der Auswahl muss auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Es ist offensichtlich, dass für die Ernennung zum Leiter auch andere Kriterien wie Organisationstalent oder die Eignung zur Menschenführung entscheidend sind (vgl VwGH 937/77-9).Bei der Reihung iSd Paragraph 26, LDG 1984 ist auf die in Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 angeführten Merkmale Bedacht zu nehmen. Sie sind in den genannten Bestimmungen nicht abschließend angeführt. Bei der Auswahl muss auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Es ist offensichtlich, dass für die Ernennung zum Leiter auch andere Kriterien wie Organisationstalent oder die Eignung zur Menschenführung entscheidend sind vergleiche VwGH 937/77-9).
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Auswahlverfahren; Lehrperson; Dienstbehörde;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.659.001.2018Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020