RS Vwgh 2004/12/22 2004/12/0088

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §47 impl;
BDG 1979 §56 Abs2 impl;
DGO Graz 1957 §23 Abs1 idF 1989/037;
DGO Graz 1957 §23 idF 1989/037;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Beamte (Offizier der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr des Magistrates der Landeshauptstadt Graz) dienstlicher Kollege oder Vorgesetzter der Amtssachverständigen ist und somit die von seinen Kollegen gutachterlich vorgeschriebenen Anlagen im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung überprüft, könnte keine Vermutung der Befangenheit des Beamten in Ansehung der von ihm konkret ausgeübten dienstlichen Tätigkeit, die ja gerade kein Einschreiten als Amtssachverständiger in behördlichen Bewilligungsverfahren mit sich bringt, begründen. Auch wenn man, was hier dahinstehen kann, die Auffassung vertreten wollte, dass auch die Hervorrufung der Vermutung der Befangenheit anderer Beamter (hier der Amtssachverständigen) durch eine Nebenbeschäftigung deren Unzulässigkeit (infolge Gefährdung dienstlicher Interessen) begründen könnte, wäre für die Berufungsbehörde nichts gewonnen, da allein der Umstand, dass der Beamte dienstlicher Kollege der Amtssachverständigen ist, keine Vermutung der Befangenheit der zuletzt genannten Beamten begründet. Ob demgegenüber das Vorliegen der Gefahr einer Befangenheit (allenfalls auch im Vollzug des Dienstrechtes) angenommen werden könnte, wenn der Beamte Vorgesetzter eines bzw. mehrerer Amtssachverständigen wäre und somit ein Verhältnis der Über- und Unterordnung bestehen würde, kann dahingestellt bleiben, weil Feststellungen, wonach eine derartige Situation vorliege, von der Berufungsbehörde nicht getroffen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120088.X06

Im RIS seit

03.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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