RS Vwgh 2004/12/22 2004/08/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0147 E 5. März 1991 VwSlg 13398 A/1991 RS 9(Ein solcher Streit muss sich aber in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentieren, wobei zwar die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt, nicht aber auch ein Verfahren, in welchem die Versicherungspflicht geklärt wird; Hinweis E 30.1.1986, 85/08/0116, VwSlg 12010 A/1986.)

Stammrechtssatz

Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht (Hinweis E 25.9.1990, 90/08/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004080099.X04

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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