RS Vwgh 2004/12/22 2004/12/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
beobachten
merken

Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §47 impl;
BDG 1979 §56 Abs2 impl;
DGO Graz 1957 §23 Abs1 idF 1989/037;
DGO Graz 1957 §23 idF 1989/037;

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG eine eigenständige Entscheidung in Form der Untersagung der Nebenbeschäftigung mit Wirkung ab Rechtskraft des Bescheides getroffen, waren für die Prüfung des angefochtenen Bescheides die im Zeitpunkt seiner Erlassung tatsächlich vorgelegenen bzw. konkret absehbar gewesenen Verhältnisse maßgebend. Umstände, die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr gegeben waren, spielen für die Frage seiner Rechtmäßigkeit demgegenüber keine Rolle.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120088.X07

Im RIS seit

03.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten