Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.08.2020Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Den Nachbarn kommt kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs 2 GewO normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, den Nachbarn kommen bei dieser Einzelfallprüfung allerdings keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu (vgl VwGH Ro 2014/04/0034 sowie Ra 2014/04/0054).Den Nachbarn kommt kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, den Nachbarn kommen bei dieser Einzelfallprüfung allerdings keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu vergleiche VwGH Ro 2014/04/0034 sowie Ra 2014/04/0054).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Nachbar;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.539.001.2020Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020