Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.08.2020Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Ausgangspunkt der Beurteilung der Auswirkungen einer zu genehmigenden Betriebsanlage ist die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (vgl VwGH 2003/04/0177). Die behördliche Genehmigung umfasst daher auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl VwGH 2012/04/0017).Ausgangspunkt der Beurteilung der Auswirkungen einer zu genehmigenden Betriebsanlage ist die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im Paragraph 353, GewO genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind vergleiche VwGH 2003/04/0177). Die behördliche Genehmigung umfasst daher auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt vergleiche VwGH 2012/04/0017).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Nachbar;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.539.001.2020Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020