Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.08.2020Norm
GewO 1994 §353Rechtssatz
Für die Mängelbehebung ist eine angemessene Frist zu setzen (vgl VwGH 2000/07/026 und 2002/07/0088, wonach dem AVG eine stillschweigende Fristsetzung fremd ist; ferner VwGH 82/06/0067). Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich daher etwa bei Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist (vgl stRsp des VwGH).Für die Mängelbehebung ist eine angemessene Frist zu setzen vergleiche VwGH 2000/07/026 und 2002/07/0088, wonach dem AVG eine stillschweigende Fristsetzung fremd ist; ferner VwGH 82/06/0067). Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich daher etwa bei Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist vergleiche stRsp des VwGH).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; Verfahrensrecht; Anbringen; Mangel; Verbesserungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.790.001.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020