Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.08.2020Norm
GewO 1994 §353Rechtssatz
Sollte bereits (rechtswidrigerweise) eine Betriebsanlage ohne Genehmigung errichtet worden sein, für die um gewerberechtliche Betriebsanlagenbewilligung angesucht wird, ist der Entscheidung nur den Genehmigungsantrag zu Grunde zu legen, nicht die tatsächliche Ausführung der Betriebsanlage; dies unabhängig davon, ob die tatsächliche Ausführung vom Antrag abweicht (vgl VwGH 98/04/0023).Sollte bereits (rechtswidrigerweise) eine Betriebsanlage ohne Genehmigung errichtet worden sein, für die um gewerberechtliche Betriebsanlagenbewilligung angesucht wird, ist der Entscheidung nur den Genehmigungsantrag zu Grunde zu legen, nicht die tatsächliche Ausführung der Betriebsanlage; dies unabhängig davon, ob die tatsächliche Ausführung vom Antrag abweicht vergleiche VwGH 98/04/0023).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; Verfahrensrecht; Anbringen; Mangel; Verbesserungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.790.001.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020