RS Lvwg 2020/8/12 LVwG-AV-647/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.08.2020

Norm

VwGVG 2014 §28
BauO NÖ 2014 §9 Abs4
BauO NÖ 2014 §34
BauO NÖ 2014 §35 Abs1
AVG 1991 §38
ABGB §297

Rechtssatz

Wer Eigentümer eines Bauwerkes ist, ist grundsätzlich anhand des § 297 ABGB zu beurteilen; erfolgt die Errichtung in der Absicht, dass das Bauwerk stets dort verbleiben soll, ist der Grundeigentümer nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ auch Bauwerkseigentümer; handelt es sich nicht um ein auf Dauer bestimmtes Bauwerk, liegt ein Superädifikat vor, welches im Eigentum des Bauführers verbleibt (vgl VwGH 98/05/0236 mit Verweis auf Spielbüchler in Rummel, ABGB I, 3. Auflage, Rz 4 zu § 297 ABGB).Wer Eigentümer eines Bauwerkes ist, ist grundsätzlich anhand des Paragraph 297, ABGB zu beurteilen; erfolgt die Errichtung in der Absicht, dass das Bauwerk stets dort verbleiben soll, ist der Grundeigentümer nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ auch Bauwerkseigentümer; handelt es sich nicht um ein auf Dauer bestimmtes Bauwerk, liegt ein Superädifikat vor, welches im Eigentum des Bauführers verbleibt vergleiche VwGH 98/05/0236 mit Verweis auf Spielbüchler in Rummel, ABGB römisch eins, 3. Auflage, Rz 4 zu Paragraph 297, ABGB).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Ausführungs- und Erhaltungspflicht; Eigentumsverhältnisse; Vorfrage; Superädifikat; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.647.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten