Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.08.2020Rechtssatz
Wer Eigentümer eines Bauwerkes ist, ist grundsätzlich anhand des § 297 ABGB zu beurteilen; erfolgt die Errichtung in der Absicht, dass das Bauwerk stets dort verbleiben soll, ist der Grundeigentümer nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ auch Bauwerkseigentümer; handelt es sich nicht um ein auf Dauer bestimmtes Bauwerk, liegt ein Superädifikat vor, welches im Eigentum des Bauführers verbleibt (vgl VwGH 98/05/0236 mit Verweis auf Spielbüchler in Rummel, ABGB I, 3. Auflage, Rz 4 zu § 297 ABGB).Wer Eigentümer eines Bauwerkes ist, ist grundsätzlich anhand des Paragraph 297, ABGB zu beurteilen; erfolgt die Errichtung in der Absicht, dass das Bauwerk stets dort verbleiben soll, ist der Grundeigentümer nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ auch Bauwerkseigentümer; handelt es sich nicht um ein auf Dauer bestimmtes Bauwerk, liegt ein Superädifikat vor, welches im Eigentum des Bauführers verbleibt vergleiche VwGH 98/05/0236 mit Verweis auf Spielbüchler in Rummel, ABGB römisch eins, 3. Auflage, Rz 4 zu Paragraph 297, ABGB).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Ausführungs- und Erhaltungspflicht; Eigentumsverhältnisse; Vorfrage; Superädifikat; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.647.001.2020Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020