RS Lvwg 2020/8/12 LVwG-AV-647/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

12.08.2020

Norm

VwGVG 2014 §28
BauO NÖ 2014 §9 Abs4
BauO NÖ 2014 §34
BauO NÖ 2014 §35 Abs1
AVG 1991 §38
ABGB §297

Rechtssatz

Die Superädifikatseigenschaft eines Bauwerkes schließt nicht aus, dass es sich dabei um ein baubewilligungspflichtiges Objekt im Sinne der einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen handelt (vgl VwGH 2013/05/0204).Die Superädifikatseigenschaft eines Bauwerkes schließt nicht aus, dass es sich dabei um ein baubewilligungspflichtiges Objekt im Sinne der einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen handelt vergleiche VwGH 2013/05/0204).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Ausführungs- und Erhaltungspflicht; Eigentumsverhältnisse; Vorfrage; Superädifikat; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.647.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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