Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.08.2020Norm
GrStG §9Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat in § 32a Abs 1 NÖ WohnungsförderungsG auf die erteilte behördliche Benützungsbewilligung abgestellt und damit klargelegt, dass diese Voraussetzung nur durch den tatsächlich erlassenen Bescheid erfüllt sein kann (vgl VwGH 2005/05/0378).Der Gesetzgeber hat in Paragraph 32 a, Absatz eins, NÖ WohnungsförderungsG auf die erteilte behördliche Benützungsbewilligung abgestellt und damit klargelegt, dass diese Voraussetzung nur durch den tatsächlich erlassenen Bescheid erfüllt sein kann vergleiche VwGH 2005/05/0378).
Schlagworte
Finanzrecht; Grundsteuer; Grundsteuerbemessung; Einheitswert; Messbescheid; Abgabenbescheid; Bindungswirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.834.001.2020Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020