Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.08.2020Norm
GrStG §9Rechtssatz
Die im Gesetz (vgl § 252 BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt (vgl VwGH 91/15/0134).Die im Gesetz vergleiche Paragraph 252, BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt vergleiche VwGH 91/15/0134).
Schlagworte
Finanzrecht; Grundsteuer; Grundsteuerbemessung; Einheitswert; Messbescheid; Abgabenbescheid; Bindungswirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.834.001.2020Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020