Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.08.2020Norm
GewO 1994 §11Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 11 Abs 4 bis 6 GewO wird ersichtlich, dass gemäß Abs 5 leg cit die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung entsteht und gemäß dessen Abs 6 „endigt“, dh der Nachfolgeunternehmer dieses Rechtes verlustig wird, wenn er nicht den Rechtsübergang rechtzeitig anzeigt oder keinen Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt. Die Beendigung des Rechtes zur weiteren Gewerbeausübung, eines materiellen Rechts, ist die unmittelbare Folge einer innerhalb der Frist unterlassenen Anzeige. Sie wird durch Unterlassung der fristgerechten Anzeige bewirkt. Der Anzeige kommt insofern konstitutive Wirkung zu; sie verhindert nämlich eine Endigung der Gewerbeausübung nach 6 Monaten (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 3. Aufl., § 11 Rz 25).Aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 4 bis 6 GewO wird ersichtlich, dass gemäß Absatz 5, leg cit die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung entsteht und gemäß dessen Absatz 6, „endigt“, dh der Nachfolgeunternehmer dieses Rechtes verlustig wird, wenn er nicht den Rechtsübergang rechtzeitig anzeigt oder keinen Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt. Die Beendigung des Rechtes zur weiteren Gewerbeausübung, eines materiellen Rechts, ist die unmittelbare Folge einer innerhalb der Frist unterlassenen Anzeige. Sie wird durch Unterlassung der fristgerechten Anzeige bewirkt. Der Anzeige kommt insofern konstitutive Wirkung zu; sie verhindert nämlich eine Endigung der Gewerbeausübung nach 6 Monaten vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 3. Aufl., Paragraph 11, Rz 25).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Übergang; Anzeige; Fristversäumnis; COVID-19;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.766.001.2020Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020