Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.08.2020Norm
GewO 1994 §11Rechtssatz
Während sich die übrigen Bestimmungen des §13 AVG allgemein auf alle Arten von Anbringen beziehen, stellt Abs 8 leg cit ausdrücklich nur auf den verfahrenseinleitenden Antrag ab, sodass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die übrigen Arten von Anbringen, eben auch Anzeigen, nicht erfasst sind. Demnach ist die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 1 COVID-19-VwBG daher auf die Frist des § 11 Abs 5 GewO nicht anwendbar, setzt dieser doch eine Anzeige voraus.Während sich die übrigen Bestimmungen des §13 AVG allgemein auf alle Arten von Anbringen beziehen, stellt Absatz 8, leg cit ausdrücklich nur auf den verfahrenseinleitenden Antrag ab, sodass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die übrigen Arten von Anbringen, eben auch Anzeigen, nicht erfasst sind. Demnach ist die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-VwBG daher auf die Frist des Paragraph 11, Absatz 5, GewO nicht anwendbar, setzt dieser doch eine Anzeige voraus.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Übergang; Anzeige; Fristversäumnis; COVID-19;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.766.001.2020Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020