Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
25.08.2020Norm
KanalG NÖ 1977 §3Rechtssatz
Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe kann lediglich eine tatsächliche Veränderung der Berechnungsfläche sein, also zB eine tatsächliche Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes oder der Anschluss eines weiteren Geschoßes.
Ob der Tatbestand einer abgabenpflichtigen Veränderung vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob tatsächlich eine Änderung der Berechnungsfläche eingetreten ist.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Bescheidadressat; Bescheidzustellung; Zustellvollmacht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1080.001.2019Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020