Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.08.2020Norm
KanalG NÖ 1977 §3Rechtssatz
Zustellbevollmächtigungen sind so lange zu beachten, als der Behörde nicht der Widerruf, die Kündigung bzw die einvernehmliche Aufhebung bekannt wird (vgl Ritz, BAO, § 9 ZustellG, Tz 21 und die dort angeführte Judikatur des VwGH).Zustellbevollmächtigungen sind so lange zu beachten, als der Behörde nicht der Widerruf, die Kündigung bzw die einvernehmliche Aufhebung bekannt wird vergleiche Ritz, BAO, Paragraph 9, ZustellG, Tz 21 und die dort angeführte Judikatur des VwGH).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Bescheidadressat; Bescheidzustellung; Zustellvollmacht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1080.001.2019Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020