Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.08.2020Norm
KanalG NÖ 1977 §3Rechtssatz
Wurde eine Vollmacht zur Vertretung erteilt, welche auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustellG umfasst (vgl VwGH 99/03/0325), darf der bevollmächtigte Vertreter bei der Zustellung der Entscheidung nur dann übergangen werden, wenn sich die Partei ungeachtet des Vollmachtsverhältnisses mit der Zustellung an sie in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erklärte. Nur in einem solchen über § 9 ZustellG (insb Abs 3) hinausgehenden Fall, dass daneben noch eine Einverständniserklärung der besagten Art gegeben ist, kann somit die Zustellung wirksam entweder an einen bevollmächtigten Parteienvertreter oder an die damit einverstandene Partei erfolgen.Wurde eine Vollmacht zur Vertretung erteilt, welche auch eine Zustellvollmacht iSd Paragraph 9, ZustellG umfasst vergleiche VwGH 99/03/0325), darf der bevollmächtigte Vertreter bei der Zustellung der Entscheidung nur dann übergangen werden, wenn sich die Partei ungeachtet des Vollmachtsverhältnisses mit der Zustellung an sie in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erklärte. Nur in einem solchen über Paragraph 9, ZustellG (insb Absatz 3,) hinausgehenden Fall, dass daneben noch eine Einverständniserklärung der besagten Art gegeben ist, kann somit die Zustellung wirksam entweder an einen bevollmächtigten Parteienvertreter oder an die damit einverstandene Partei erfolgen.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Bescheidadressat; Bescheidzustellung; Zustellvollmacht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1080.001.2019Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020