RS Lvwg 2020/8/25 LVwG-AV-1080/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.08.2020

Norm

KanalG NÖ 1977 §3
BAO §93
BAO §101
BAO §279
ZustG §9
  1. BAO § 101 heute
  2. BAO § 101 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 101 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 101 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. BAO § 101 gültig von 27.06.2006 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. BAO § 101 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 101 gültig von 01.03.1983 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wurde eine Vollmacht zur Vertretung erteilt, welche auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustellG umfasst (vgl VwGH 99/03/0325), darf der bevollmächtigte Vertreter bei der Zustellung der Entscheidung nur dann übergangen werden, wenn sich die Partei ungeachtet des Vollmachtsverhältnisses mit der Zustellung an sie in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erklärte. Nur in einem solchen über § 9 ZustellG (insb Abs 3) hinausgehenden Fall, dass daneben noch eine Einverständniserklärung der besagten Art gegeben ist, kann somit die Zustellung wirksam entweder an einen bevollmächtigten Parteienvertreter oder an die damit einverstandene Partei erfolgen.Wurde eine Vollmacht zur Vertretung erteilt, welche auch eine Zustellvollmacht iSd Paragraph 9, ZustellG umfasst vergleiche VwGH 99/03/0325), darf der bevollmächtigte Vertreter bei der Zustellung der Entscheidung nur dann übergangen werden, wenn sich die Partei ungeachtet des Vollmachtsverhältnisses mit der Zustellung an sie in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erklärte. Nur in einem solchen über Paragraph 9, ZustellG (insb Absatz 3,) hinausgehenden Fall, dass daneben noch eine Einverständniserklärung der besagten Art gegeben ist, kann somit die Zustellung wirksam entweder an einen bevollmächtigten Parteienvertreter oder an die damit einverstandene Partei erfolgen.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Bescheidadressat; Bescheidzustellung; Zustellvollmacht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1080.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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