Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.08.2020Norm
KFG 1967 §48a Abs2 litdRechtssatz
Die Buchstabenkombination “HH“ ist als anstößig im Sinne des § 48a Abs 2 lit d KFG zu werten, auch wenn sich diese Buchstabenkombination auf die Initialen des Antragstellers gründet und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass mit dem Antrag ein anstößiger oder lächerlicher Zweck verfolgt werden sollte.Die Buchstabenkombination “HH“ ist als anstößig im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG zu werten, auch wenn sich diese Buchstabenkombination auf die Initialen des Antragstellers gründet und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass mit dem Antrag ein anstößiger oder lächerlicher Zweck verfolgt werden sollte.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Wunschkennzeichen; Buchstabenkombination; Anstößigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1408.001.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020