RS Vwgh 2004/12/22 2003/15/0058

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs8;

Rechtssatz

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages berücksichtigt. Dieser Pauschbetrag soll Unterbringungs- oder höhere Fahrtkosten abdecken (Hinweis E 20. Dezember 1994, 94/14/0087; E 27. Mai 1999, 98/15/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003150058.X02

Im RIS seit

11.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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