Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
08.09.2020Rechtssatz
Die Auslegung von Angeboten - als zivilrechtliche Willenserklärungen - hat anhand des objektiven Erklärungswertes zu erfolgen (vgl BVA F/0001-BVA/14/2006-44 ua). Die Bedeutung der Angebotserklärung richtet sich weder nach den Motiven des erklärenden Bieters, noch nach dem subjektiven Verständnis des Erklärungsempfängers (Auftraggebers). Vielmehr richtet sich die Bedeutung danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (vgl OGH 5 Ob 135/61) und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte.Die Auslegung von Angeboten - als zivilrechtliche Willenserklärungen - hat anhand des objektiven Erklärungswertes zu erfolgen vergleiche BVA F/0001-BVA/14/2006-44 ua). Die Bedeutung der Angebotserklärung richtet sich weder nach den Motiven des erklärenden Bieters, noch nach dem subjektiven Verständnis des Erklärungsempfängers (Auftraggebers). Vielmehr richtet sich die Bedeutung danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war vergleiche OGH 5 Ob 135/61) und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Angebot; Ausscheidung; Ausschreibungsunterlagen; objektiver Erklärungswert;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.7.002.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020