RS Lvwg 2020/9/8 LVwG-VG-7/002-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

08.09.2020

Rechtssatz

Die Auslegung von Angeboten - als zivilrechtliche Willenserklärungen - hat anhand des objektiven Erklärungswertes zu erfolgen (vgl BVA F/0001-BVA/14/2006-44 ua). Die Bedeutung der Angebotserklärung richtet sich weder nach den Motiven des erklärenden Bieters, noch nach dem subjektiven Verständnis des Erklärungsempfängers (Auftraggebers). Vielmehr richtet sich die Bedeutung danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (vgl OGH 5 Ob 135/61) und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte.Die Auslegung von Angeboten - als zivilrechtliche Willenserklärungen - hat anhand des objektiven Erklärungswertes zu erfolgen vergleiche BVA F/0001-BVA/14/2006-44 ua). Die Bedeutung der Angebotserklärung richtet sich weder nach den Motiven des erklärenden Bieters, noch nach dem subjektiven Verständnis des Erklärungsempfängers (Auftraggebers). Vielmehr richtet sich die Bedeutung danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war vergleiche OGH 5 Ob 135/61) und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Angebot; Ausscheidung; Ausschreibungsunterlagen; objektiver Erklärungswert;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.7.002.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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