RS Lvwg 2020/9/8 LVwG-VG-7/002-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

08.09.2020

Rechtssatz

Die Überprüfung des Vorliegens eines Ausscheidenstatbestandes erfordert die Auslegung der bestandsfesten Ausschreibungsbedingungen und der von dem betreffenden Bieter erstatteten Angebotslegung, dies in einzelfallbezogener Auslegung anhand der vom Bezug habenden Bieter erstatteten Ausschreibungsunterlagen und anhand von Parteierklärungen (vgl VwGH Ra 2019/04/0064).Die Überprüfung des Vorliegens eines Ausscheidenstatbestandes erfordert die Auslegung der bestandsfesten Ausschreibungsbedingungen und der von dem betreffenden Bieter erstatteten Angebotslegung, dies in einzelfallbezogener Auslegung anhand der vom Bezug habenden Bieter erstatteten Ausschreibungsunterlagen und anhand von Parteierklärungen vergleiche VwGH Ra 2019/04/0064).

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Angebot; Ausscheidung; Ausschreibungsunterlagen; objektiver Erklärungswert;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.7.002.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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