Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
08.09.2020Rechtssatz
Die Überprüfung des Vorliegens eines Ausscheidenstatbestandes erfordert die Auslegung der bestandsfesten Ausschreibungsbedingungen und der von dem betreffenden Bieter erstatteten Angebotslegung, dies in einzelfallbezogener Auslegung anhand der vom Bezug habenden Bieter erstatteten Ausschreibungsunterlagen und anhand von Parteierklärungen (vgl VwGH Ra 2019/04/0064).Die Überprüfung des Vorliegens eines Ausscheidenstatbestandes erfordert die Auslegung der bestandsfesten Ausschreibungsbedingungen und der von dem betreffenden Bieter erstatteten Angebotslegung, dies in einzelfallbezogener Auslegung anhand der vom Bezug habenden Bieter erstatteten Ausschreibungsunterlagen und anhand von Parteierklärungen vergleiche VwGH Ra 2019/04/0064).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Angebot; Ausscheidung; Ausschreibungsunterlagen; objektiver Erklärungswert;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.7.002.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020