RS Lvwg 2020/9/8 LVwG-AV-885/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.09.2020

Norm

BAO §229
BAO §236
AbgEO §12
GdO NÖ 1973 §36 Abs2
  1. BAO § 229 heute
  2. BAO § 229 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 229 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Verletzungen von Rechten betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde sind nach der stRsp des VwGH selbst dann wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden (vgl VwGH 83/05/0137).Verletzungen von Rechten betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde sind nach der stRsp des VwGH selbst dann wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden vergleiche VwGH 83/05/0137).

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Rückstandsausweis; Nachsicht; Eingabe; Bezeichnung; Zuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.885.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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