Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.09.2020Norm
B-VG Art130 Abs1Rechtssatz
Liegt kein Anfechtungsgegenstand iSd Art 130 Abs 1 B-VG vor und wurde auch auf einfachgesetzlicher Ebene eine entsprechende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht begründet, ist das angerufene Landesverwaltungsgericht zur Erledigung des Anbringens unzuständig [hier: Anbringen an das VwG, die ÖGK zur Gewährung von Akteneinsicht zu verpflichten].Liegt kein Anfechtungsgegenstand iSd Artikel 130, Absatz eins, B-VG vor und wurde auch auf einfachgesetzlicher Ebene eine entsprechende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht begründet, ist das angerufene Landesverwaltungsgericht zur Erledigung des Anbringens unzuständig [hier: Anbringen an das VwG, die ÖGK zur Gewährung von Akteneinsicht zu verpflichten].
Schlagworte
Verfahrensrecht; Anbringen; Österreichische Gesundheitskasse; Akteneinsicht; Verwaltungsgericht; Unzuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.978.001.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020