TE Lvwg Beschluss 2020/9/9 LVwG-AV-978/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2020
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Entscheidungsdatum

09.09.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. über das Anbringen („Klage“) der Frau A vom 2. Juli 2020, die Österreichische Gesundheitskasse Niederösterreich zu verpflichten, der Einschreiterin „Akteneinsicht in den persönlichen Akt samt internen Vermerken vollumfänglich und uneingeschränkt zu gewähren“, den

BESCHLUSS

gefasst:

1.
Das Anbringen wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.V.m. Art. 130 Abs. 1 und 2
B-VG zurückgewiesen.
Das Anbringen wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins und 2 , B-VG zurückgewiesen.
2.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig
(§ 25a VwGG).
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig , (Paragraph 25 a, VwGG).

Begründung:

Mit Anbringen vom 7. Juli 2020 erhob die Einschreiterin „Klage“ (von der Einschreiterin selbst so bezeichnet) gegen die Österreichische Gesundheitskasse Niederösterreich (ÖGK NÖ), ***, *** beim Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wegen Verweigerung einer Akteneinsicht. Sie wolle eine vollumfängliche Akteneinsicht in ihre eigenen Akten erliegend bei der ÖGK NÖ erhalten. Dies sei ihr von der ÖGK NÖ verweigert worden. Gegen diese Verweigerung erhebe sie nun diese „Klage“ beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Nach Hinweis seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auf dessen Unzuständigkeit und die Information über die Weiterleitung an die ordentliche Gerichtsbarkeit beharrte die Einschreiterin mit Schreiben vom 8. Juli 2020 auf einer Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes anzumerken:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2.
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3.
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Darüber hinaus können vom einfachen Bundes- oder Landesgesetzgeber sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1.
Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2.
Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3.
Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
4.
Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten

vorgesehen werden.

Im konkreten Fall liegt weder ein Anfechtungsgegenstand i.S.d. Abs. 1 vor noch wurde auf einfachgesetzlicher Ebene eine entsprechende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Anträge der gegenständlichen Art begründet. Daraus ergibt sich, dass das angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Erledigung des Anbringens unzuständig ist.Im konkreten Fall liegt weder ein Anfechtungsgegenstand i.S.d. Absatz eins, vor noch wurde auf einfachgesetzlicher Ebene eine entsprechende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Anträge der gegenständlichen Art begründet. Daraus ergibt sich, dass das angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Erledigung des Anbringens unzuständig ist.

Ist dies der Fall, so hat das angerufene Verwaltungsgericht grundsätzlich nach § 17 VwGVG i.V.m. § 6 AVG vorzugehen. Beharrt der Einschreiter gleichwohl auf einer Entscheidung durch das angerufene Verwaltungsgericht, hat dieses das Anbringen mangels Zuständigkeit zurückzuweisen (VwGH 28.2.2011, 2010/17/0279). Diese Zurückweisung hat nach § 31 Abs. 1 VwGVG beschlussmäßig zu erfolgen.Ist dies der Fall, so hat das angerufene Verwaltungsgericht grundsätzlich nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG vorzugehen. Beharrt der Einschreiter gleichwohl auf einer Entscheidung durch das angerufene Verwaltungsgericht, hat dieses das Anbringen mangels Zuständigkeit zurückzuweisen (VwGH 28.2.2011, 2010/17/0279). Diese Zurückweisung hat nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG beschlussmäßig zu erfolgen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des Art. 130 Abs. 1 und 2 B-VG stützen kann.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des Artikel 130, Absatz eins und 2 B-VG stützen kann.

Schlagworte

Verfahrensrecht; Anbringen; Österreichische Gesundheitskasse; Akteneinsicht; Verwaltungsgericht; Unzuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.978.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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