Entscheidungsdatum
09.09.2020Norm
B-VG Art130 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. über das Anbringen („Klage“) der Frau A vom 2. Juli 2020, die Österreichische Gesundheitskasse Niederösterreich zu verpflichten, der Einschreiterin „Akteneinsicht in den persönlichen Akt samt internen Vermerken vollumfänglich und uneingeschränkt zu gewähren“, den
BESCHLUSS
gefasst:
Begründung:
Mit Anbringen vom 7. Juli 2020 erhob die Einschreiterin „Klage“ (von der Einschreiterin selbst so bezeichnet) gegen die Österreichische Gesundheitskasse Niederösterreich (ÖGK NÖ), ***, *** beim Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wegen Verweigerung einer Akteneinsicht. Sie wolle eine vollumfängliche Akteneinsicht in ihre eigenen Akten erliegend bei der ÖGK NÖ erhalten. Dies sei ihr von der ÖGK NÖ verweigert worden. Gegen diese Verweigerung erhebe sie nun diese „Klage“ beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Nach Hinweis seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auf dessen Unzuständigkeit und die Information über die Weiterleitung an die ordentliche Gerichtsbarkeit beharrte die Einschreiterin mit Schreiben vom 8. Juli 2020 auf einer Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts.
In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes anzumerken:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
Darüber hinaus können vom einfachen Bundes- oder Landesgesetzgeber sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
vorgesehen werden.
Im konkreten Fall liegt weder ein Anfechtungsgegenstand i.S.d. Abs. 1 vor noch wurde auf einfachgesetzlicher Ebene eine entsprechende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Anträge der gegenständlichen Art begründet. Daraus ergibt sich, dass das angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Erledigung des Anbringens unzuständig ist.Im konkreten Fall liegt weder ein Anfechtungsgegenstand i.S.d. Absatz eins, vor noch wurde auf einfachgesetzlicher Ebene eine entsprechende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Anträge der gegenständlichen Art begründet. Daraus ergibt sich, dass das angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Erledigung des Anbringens unzuständig ist.
Ist dies der Fall, so hat das angerufene Verwaltungsgericht grundsätzlich nach § 17 VwGVG i.V.m. § 6 AVG vorzugehen. Beharrt der Einschreiter gleichwohl auf einer Entscheidung durch das angerufene Verwaltungsgericht, hat dieses das Anbringen mangels Zuständigkeit zurückzuweisen (VwGH 28.2.2011, 2010/17/0279). Diese Zurückweisung hat nach § 31 Abs. 1 VwGVG beschlussmäßig zu erfolgen.Ist dies der Fall, so hat das angerufene Verwaltungsgericht grundsätzlich nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG vorzugehen. Beharrt der Einschreiter gleichwohl auf einer Entscheidung durch das angerufene Verwaltungsgericht, hat dieses das Anbringen mangels Zuständigkeit zurückzuweisen (VwGH 28.2.2011, 2010/17/0279). Diese Zurückweisung hat nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG beschlussmäßig zu erfolgen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des Art. 130 Abs. 1 und 2 B-VG stützen kann.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des Artikel 130, Absatz eins und 2 B-VG stützen kann.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Anbringen; Österreichische Gesundheitskasse; Akteneinsicht; Verwaltungsgericht; Unzuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.978.001.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020