Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.09.2020Norm
GewO 1994 §359b Abs1Rechtssatz
Aufgrund der Neustrukturierung des Tatbestands des § 359b GewO durch die Novelle BGBl I Nr 96/2017 ergibt sich, dass die Unbedenklichkeitsprognose im Hinblick auf die gewerberechtlichen Schutzgüter nicht mehr mit dem Anwendungstatbestand verknüpft ist, sondern nach der Bekanntmachung gemäß § 359b Abs 2 GewO als selbständiges Kriterium von der Gewerbebehörde zu prüfen ist. Die Parteistellung der Nachbarn bezieht sich hingegen ausdrücklich nur auf die vorgelagerte Frage, ob die Zuordnung zu einem der Anwendungsfälle der Norm vorliegt. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Parteistellung zu (vgl VwGH 2017/04/0138).Aufgrund der Neustrukturierung des Tatbestands des Paragraph 359 b, GewO durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2017, ergibt sich, dass die Unbedenklichkeitsprognose im Hinblick auf die gewerberechtlichen Schutzgüter nicht mehr mit dem Anwendungstatbestand verknüpft ist, sondern nach der Bekanntmachung gemäß Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO als selbständiges Kriterium von der Gewerbebehörde zu prüfen ist. Die Parteistellung der Nachbarn bezieht sich hingegen ausdrücklich nur auf die vorgelagerte Frage, ob die Zuordnung zu einem der Anwendungsfälle der Norm vorliegt. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Parteistellung zu vergleiche VwGH 2017/04/0138).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Nachbar; Verfahrensrecht; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.678.001.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020