Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.09.2020Norm
KanalG NÖ 1977 §2Rechtssatz
Abweichend von der allgemeinen Regel des § 4 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert § 12 Abs 1 NÖ KanalG als lex specialis noch besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld. Die Kanaleinmündungsabgabe gemäß § 2 Abs 1 in Verbindung mit § 1 NÖ KanalG ist „für den Anschluß" (nunmehr nach der seit 1. Jänner 1997 geltenden Rechtslage schon „für den möglichen Anschluss“) einer Liegenschaft an eine bestehende öffentliche Kanalanlage zu entrichten (vgl VwGH 86/17/0090; 95/17/0452; 94/17/0419).Abweichend von der allgemeinen Regel des Paragraph 4, BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert Paragraph 12, Absatz eins, NÖ KanalG als lex specialis noch besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld. Die Kanaleinmündungsabgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ KanalG ist „für den Anschluß" (nunmehr nach der seit 1. Jänner 1997 geltenden Rechtslage schon „für den möglichen Anschluss“) einer Liegenschaft an eine bestehende öffentliche Kanalanlage zu entrichten vergleiche VwGH 86/17/0090; 95/17/0452; 94/17/0419).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; öffentliche Kanalanlage; Anschlussmöglichkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1030.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020