RS Lvwg 2020/9/16 LVwG-AV-1030/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.09.2020

Norm

KanalG NÖ 1977 §2
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1
BAO §4
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Abweichend von der allgemeinen Regel des § 4 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert § 12 Abs 1 NÖ KanalG als lex specialis noch besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld. Die Kanaleinmündungsabgabe gemäß § 2 Abs 1 in Verbindung mit § 1 NÖ KanalG ist „für den Anschluß" (nunmehr nach der seit 1. Jänner 1997 geltenden Rechtslage schon „für den möglichen Anschluss“) einer Liegenschaft an eine bestehende öffentliche Kanalanlage zu entrichten (vgl VwGH 86/17/0090; 95/17/0452; 94/17/0419).Abweichend von der allgemeinen Regel des Paragraph 4, BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert Paragraph 12, Absatz eins, NÖ KanalG als lex specialis noch besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld. Die Kanaleinmündungsabgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ KanalG ist „für den Anschluß" (nunmehr nach der seit 1. Jänner 1997 geltenden Rechtslage schon „für den möglichen Anschluss“) einer Liegenschaft an eine bestehende öffentliche Kanalanlage zu entrichten vergleiche VwGH 86/17/0090; 95/17/0452; 94/17/0419).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; öffentliche Kanalanlage; Anschlussmöglichkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1030.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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