TE Vfgh Beschluss 2006/3/16 B951/03 ua

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Veröffentlicht am 16.03.2006
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs2
GewO 1994 §77 Abs9
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung von amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren nach Zurückziehung der Beschwerden in den Anlassfällen

Spruch

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

Begründung

Begründung:

Mit - beim Verfassungsgerichtshof am 11. Jänner 2006 eingelangten - Schriftsätzen vom 16. November 2005/3. Jänner 2006 (B951/03) und 9. Jänner 2006 (B955/03) zogen die beschwerdeführenden Parteien ihre Beschwerden zurück. Die Verfahren waren daher einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Anlaßverfahren, Einkaufszentren, Gewerberecht, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B951.2003

Dokumentnummer

JFT_09939684_03B00951_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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