Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.10.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Es liegt kein Befehlsakt vor, wenn die Nichtbefolgung der Aufforderung bzw Anordnung andere Folgen als die zwangsweise Herstellung des angeordneten Zustands hat; sei es, dass für diesen Fall (Verwaltung-)Strafen drohen, sei es dass die Nichtbefolgung eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für andere (verwaltungspolizeiliche) Maßnahmen darstellt (idS etwa VwGH 91/03/0253; 93/03/0251 [jeweils zu § 5 Abs 2 StVO]). […] Weist ein einschreitendes Organ bloß auf Rechtsfolgen eines bestimmten Verhaltens hin, liegt darin nach stRsp kein Befehlsakt, wobei es in derartigen Fällen auch dahingestellt bleiben kann, ob die Aufforderung berechtigt oder unberechtigt erfolgte (vgl VwGH 92/02/0317).Es liegt kein Befehlsakt vor, wenn die Nichtbefolgung der Aufforderung bzw Anordnung andere Folgen als die zwangsweise Herstellung des angeordneten Zustands hat; sei es, dass für diesen Fall (Verwaltung-)Strafen drohen, sei es dass die Nichtbefolgung eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für andere (verwaltungspolizeiliche) Maßnahmen darstellt (idS etwa VwGH 91/03/0253; 93/03/0251 [jeweils zu Paragraph 5, Absatz 2, StVO]). […] Weist ein einschreitendes Organ bloß auf Rechtsfolgen eines bestimmten Verhaltens hin, liegt darin nach stRsp kein Befehlsakt, wobei es in derartigen Fällen auch dahingestellt bleiben kann, ob die Aufforderung berechtigt oder unberechtigt erfolgte vergleiche VwGH 92/02/0317).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Einreisekontrolle; COVID-19; Befehlsakt; Anfechtungsgegenstand; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.14.001.2020Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020