Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.10.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Gegenstand der Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG sind einzelne Amtshandlungen, mithin Lebenssachverhalte [hier: Aufforderung zur Unterfertigung eines Formulars – Verpflichtungserklärung, sich in 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne zu begeben – nachdem eine vorgelegte ärztliche Bestätigung mit negativem Testergebnis nicht den Vorgaben der VO BGBl II 2020/105 entsprach].Gegenstand der Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sind einzelne Amtshandlungen, mithin Lebenssachverhalte [hier: Aufforderung zur Unterfertigung eines Formulars – Verpflichtungserklärung, sich in 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne zu begeben – nachdem eine vorgelegte ärztliche Bestätigung mit negativem Testergebnis nicht den Vorgaben der VO BGBl römisch zwei 2020/105 entsprach].
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Einreisekontrolle; COVID-19; Befehlsakt; Anfechtungsgegenstand; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.14.001.2020Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020