Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.10.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gestützten Beschwerde ist das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Zentrales Merkmal derartiger Akte und damit Abgrenzungskriterium zu sgn. schlicht-hoheitlichem Handeln ist nach hM […] die Normativität des Aktes. Diese ergibt sich bei Zwangsakten aus der physischen Einwirkung auf Personen oder Sachen. Bei Befehlsakten manifestiert sie sich nach stRsp darin, dass bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH Ra 2016/06/0124, mwN; VfSlg 12.791/1991).Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützten Beschwerde ist das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Zentrales Merkmal derartiger Akte und damit Abgrenzungskriterium zu sgn. schlicht-hoheitlichem Handeln ist nach hM […] die Normativität des Aktes. Diese ergibt sich bei Zwangsakten aus der physischen Einwirkung auf Personen oder Sachen. Bei Befehlsakten manifestiert sie sich nach stRsp darin, dass bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche VwGH Ra 2016/06/0124, mwN; VfSlg 12.791 aus 1991,).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Einreisekontrolle; COVID-19; Befehlsakt; Anfechtungsgegenstand; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.14.001.2020Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020