Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.10.2020Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Wesen einer Bescheidbeschwerde in Form einer Parteibeschwerde besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Demgemäß kann nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell für eine Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung, welche zumindest möglich sein muss. Insoweit ist hierauf die stRsp des VwGH zur Beschwerde/Revision (vgl VwGH Ro 2017/17/0019; Ra 2017/01/0418) übertragbar. […] Daher ist eine Parteibeschwerde nur insoweit zu prüfen, als die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches dem Beschwerdeführer zukommt, behauptet wird (vgl VwGH Ra 2015/05/0060).Das Wesen einer Bescheidbeschwerde in Form einer Parteibeschwerde besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Demgemäß kann nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell für eine Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung, welche zumindest möglich sein muss. Insoweit ist hierauf die stRsp des VwGH zur Beschwerde/Revision vergleiche VwGH Ro 2017/17/0019; Ra 2017/01/0418) übertragbar. […] Daher ist eine Parteibeschwerde nur insoweit zu prüfen, als die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches dem Beschwerdeführer zukommt, behauptet wird vergleiche VwGH Ra 2015/05/0060).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Feststellung; Verfahrensrecht; Parteibeschwerde; Rechtsverletzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1062.001.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020