Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.01.2021Norm
KAG NÖ 1974 §47Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof gebraucht den Begriff der Geschäftsfähigkeit bzw der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des Zivilrechtes. Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind - auch ohne Bestellung eines Sachwalters - geschäftsunfähig (vgl VwGH 2006/12/0159). Gleiches gilt auch bezüglich der Bestellung oder Nichtbestellung eines Erwachsenenvertreters.Der Verwaltungsgerichtshof gebraucht den Begriff der Geschäftsfähigkeit bzw der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des Zivilrechtes. Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind - auch ohne Bestellung eines Sachwalters - geschäftsunfähig vergleiche VwGH 2006/12/0159). Gleiches gilt auch bezüglich der Bestellung oder Nichtbestellung eines Erwachsenenvertreters.
Schlagworte
Krankenanstaltenrecht; Pflegegebühren; Sonderklasse; Geschäftsfähigkeit; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1373.001.2020Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021