RS Vwgh 2004/12/22 2004/12/0088

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §47 impl;
BDG 1979 §56 Abs2 impl;
DGO Graz 1957 §23 Abs1 idF 1989/037;
DGO Graz 1957 §23 idF 1989/037;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0142 E 18. Dezember 2001 RS 9 (Hier betreffend § 23 Abs. 1 DGO Graz 1957; hier mit der Ergänzung am Ende: "Dies wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn die Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten ausgeübt werden soll, damit also bereits eine Interessenskollision indiziert ist.")

Stammrechtssatz

Die Vermutung der Befangenheit im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG 1979 darf nicht eine bloß abstrakt-denkmögliche sein, um die Untersagung einer Nebenbeschäftigung zu rechtfertigen, sondern muss vielmehr stichhaltig und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden. Es ist aber für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung nicht notwendig, dass dadurch bei den dienstlichen Verrichtungen des Beamten TATSÄCHLICH eine Befangenheit hervorgerufen wird. Es muss nur die Gefahr der Befangenheit hinlänglich konkret sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120088.X04

Im RIS seit

03.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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