Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.01.2021Norm
AWG 2002 §15 Abs3Anmerkung
VwGH 01.04.2021, Ra 2021/05/0040-3, ZurückweisungRechtssatz
Eine ungeschützt durchgeführte Lagerung von Gegenständen, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Gegenstandes, manifestiert einen entsprechenden Entledigungswillen, wenn dieser Zustand über eine längere Zeit hinweg aufrechterhalten und die Materialqualität dadurch beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfallbegriff; gefährlicher Abfall; Lagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2548.001.2019Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021