Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.01.2021Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs 1 AWG ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl VwGH 2010/07/0144).Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AWG ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird vergleiche VwGH 2010/07/0144).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; abfallrechtlicher Auftrag; Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; naturschutzbehördlicher Auftrag; Abfallbegriff;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1309.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021