Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.01.2021Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz vorzunehmen; es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg (vgl VwGH Ra 2016/05/0099).Bei einem Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz vorzunehmen; es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg vergleiche VwGH Ra 2016/05/0099).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; abfallrechtlicher Auftrag; Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; naturschutzbehördlicher Auftrag; Abfallbegriff;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1309.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021