Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
18.01.2021Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Der Begriff der „Abfälle“ ist im NÖ NSchG nicht definiert. Gemäß dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsprache ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (vgl VwGH Ro 2019/07/0012). Dies gilt auch für den Begriff der „Abfälle“, weshalb auf die Definition des § 2 Abs 1 AWG zu verweisen ist.Der Begriff der „Abfälle“ ist im NÖ NSchG nicht definiert. Gemäß dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsprache ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben vergleiche VwGH Ro 2019/07/0012). Dies gilt auch für den Begriff der „Abfälle“, weshalb auf die Definition des Paragraph 2, Absatz eins, AWG zu verweisen ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; abfallrechtlicher Auftrag; Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; naturschutzbehördlicher Auftrag; Abfallbegriff;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1309.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021