Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.01.2021Norm
ZustG §5Rechtssatz
Die Zurücklassung eines Bescheides [hier: Absonderungsbescheid] an der Abgabestelle nach einer nicht hinreichend bestimmten Zustellverfügung führt zu keiner damit verbundenen Bescheiderlassung, obwohl nach § 26a ZustellG idF BGBl I Nr 42/2020 eine Zustellung durch Zurücklassen des zuzustellenden Dokumentes an der Abgabestelle nicht ausgeschlossen war.Die Zurücklassung eines Bescheides [hier: Absonderungsbescheid] an der Abgabestelle nach einer nicht hinreichend bestimmten Zustellverfügung führt zu keiner damit verbundenen Bescheiderlassung, obwohl nach Paragraph 26 a, ZustellG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 42 aus 2020, eine Zustellung durch Zurücklassen des zuzustellenden Dokumentes an der Abgabestelle nicht ausgeschlossen war.
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Bescheiderlassung; Zustellung; Zustellverfügung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.12.001.2021Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021