RS Lvwg 2021/1/27 LVwG-S-12/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.01.2021

Norm

ZustG §5
ZustG §26a
  1. ZustG § 26a gültig von 15.05.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  2. ZustG § 26a gültig von 22.03.2020 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ZustG § 26a gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004

Rechtssatz

Die Zurücklassung eines Bescheides [hier: Absonderungsbescheid] an der Abgabestelle nach einer nicht hinreichend bestimmten Zustellverfügung führt zu keiner damit verbundenen Bescheiderlassung, obwohl nach § 26a ZustellG idF BGBl I Nr 42/2020 eine Zustellung durch Zurücklassen des zuzustellenden Dokumentes an der Abgabestelle nicht ausgeschlossen war.Die Zurücklassung eines Bescheides [hier: Absonderungsbescheid] an der Abgabestelle nach einer nicht hinreichend bestimmten Zustellverfügung führt zu keiner damit verbundenen Bescheiderlassung, obwohl nach Paragraph 26 a, ZustellG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 42 aus 2020, eine Zustellung durch Zurücklassen des zuzustellenden Dokumentes an der Abgabestelle nicht ausgeschlossen war.

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Bescheiderlassung; Zustellung; Zustellverfügung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.12.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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