Entscheidungsdatum
27.01.2021Norm
ZustG §5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 24. November 2020, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Epidemiegesetz 1950, wie folgt, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verfahrenseinstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben vom 30.12.2020 hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die bei ihr eingebrachte Beschwerde vom 01.12.2020 gegen den Bescheid vom 24.11.2020 und den Strafakt, Zl. ***, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Bemerken zur Entscheidung vorgelegt, dass von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wird und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
In der Beschwerde vom 01.12.2020 ist ausgeführt:
„Ich erhebe Einspruch gegen das Verhaltungssprachverfahren A "***".
Sonntag 4.10 Die Polizei steckte den Quarantänebescheid ca. 10:15 Uhr in den
Briefkasten. Wurden aber nicht informiert daher schauten wir auch nicht in den
Briefkasten. Am Montag 5.10 ging ich um ca. 15:00 Uhr aus dem Haus. Am ca. 18 Uhr holte mein Vater die Post aus dem Briefkasten da der Briefträger gerade die Post brachte. Da bemerkte er den Brief und trag ihn ins Haus. Am 18:45 kam die Polizei und machte Kontrolle. Als der Brief kam war ich schon unterwegs daher bin ich mir keiner Schuld bewusst, dass ich falsche gehandelt habe. Mein Vater erkundigte sich beim Rechtsanwalt das es kein Gesetz gibt, wann und wie oft ich den Briefkasten kontrollieren muss, wenn man weitere Aussprüche von mir verlangt möchte ich ein mündliches Vorsprechen zu meiner Verteidigung haben.“
Tatsachenfeststellungen:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 24.11.2020 wurde dem Einschreiter Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 05.10.2020, 18:47 Uhr
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben der Anordnung, verfügt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 03.10.2020, mit dem Zeichen ***, zuwidergehandelt, indem Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort im Zuge der Überwachung von Anordnungen nach dem Epidemiegesetz 1950 durch die PI *** nicht am Absonderungsort angetroffen wurden. Mit dem zitierten Bescheid wurde Ihre Absonderung an o.a. Adresse, für den Zeitraum von 03.10.2020 bis 11.10.2020, zur Verhütung der Weiterverbreitung von 2019-nCoV ("2019 neuartiges Coronavirus") angeordnet.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 40 lit. b i.V.m. §§ 7, 17 Epidemiegesetz 1950 i.V.m. VO BGBl. II Nr. 15/2020 und VO BGBl. II Nr. 21/2020 i.V.m. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, GZ: ***, vom 03.10.2020 Paragraph 40, Litera b, in Verbindung mit Paragraphen 7, 17, Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2020, und VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2020, in Verbindung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, GZ: ***, vom 03.10.2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Gemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 250,00 116 Stunden § 40 Epidemiegesetz 1950, € 250,00 116 Stunden Paragraph 40, Epidemiegesetz 1950,
BGBl. Nr. 186/1950 i.d.g.F.Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, i.d.g.F.
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Ver-Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ver-
waltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe,
mindestens jedoch 10 Euro € 25,00
Gesamtbetrag: € 275,00
Zahlungsdaten:
IBAN: ***
Bank: ***
Referenznummer: ***
Zahlungsfrist:
Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wo-
chen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rech-
nen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise
eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe voll-
streckt wird.“
Begründend ist darin ausgeführt:
„Sie wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 03.10.2020, mit dem Zeichen ***, aufgrund Ihres hohen Infektionsrisikos (Hoch-Risiko-Exposition) mit der Lungenerkrankung COVID-19 (2019-nCoV, „neuartiges Corona-Virus“) von 03.10.2020 bis 11.10.2020 an der Adresse ***, *** abgesondert.
Bei der polizeilichen Kontrolle durch die PI *** am 05.10.2020, um 18:47 Uhr, wurden Sie an o.a. Adresse nicht angetroffen. Nach Rückfrage bei Ihrem ortsanwesenden Vater wurde sinngemäß mitgeteilt, Sie hätten keinen Brief erhalten und auch sonst hätten Sie nichts bezüglich Auflagen der Bezirkshauptmannschaft gesagt. Sie hätten erwähnt, dass 2 Freunde in Quarantäne seien, Sie jedoch nicht müssen.
Zwischenzeitlich konnte Ihre Mutter den RSb-Brief ungeöffnet im Haus finden. Ihr Vater gab daraufhin an, dass Sie alt genug seien und er Ihre Post nicht öffne.
Ihr Vater wurde von der Polizei aufgefordert Sie umgehend zu kontaktieren und Ihnen mitzuteilen nach Hause zu kommen. Angeblich hielten Sie sich zu diesem Zeitpunkt bei Freunden auf.
Gegen die Strafverfügung vom 27.10.2020 erhoben Sie fristgereicht am 09.11.2020 Einspruch und führten an wie folgt:
„Da ich noch keinen Bescheid bekommen hatte als die Polizei mich kontrollierte bin
ich mir keiner Straftat bewusst. Habe den Bescheid erst nachträglich bekommen.“
Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach hat dazu erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Epidemiegesetz 1950
Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, Paragraph 7, (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet,
bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen
Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 an-(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Absatz eins, an-
geführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder
ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt
beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Be-
troffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen
besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehal-
tene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort
liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung
nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhal-
tung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirks-
verwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von
Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letz-
ten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des
§ 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher auf-Paragraph 17, des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher auf-
gehoben wurde.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anord-
nungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung un-
terlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem
anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung
des Kranken erfolgen kann.
(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Ver-
hältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel
rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrich-
tungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 (4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Absatz 2,
kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher
Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzu-
ordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher
Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur
Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überfüh-
rung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.
Überwachung bestimmter Personen.
§ 17. (1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Paragraph 17, (1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen
Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobach-
tung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung
der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Be-
handlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich
bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen
werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärzt-
liche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in
ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweck-
mäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in
eigenen Räumen verfügt werden. (BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. f.) eigenen Räumen verfügt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947,, Artikel römisch zwei Ziffer 5, Litera f,)
(2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die Übertragung des Flecktyphus, der
Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanitätspolizeiliche Be-
obachtung und Überwachung der ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des
vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuführen.
(3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Kranken-
pflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung
besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Be-
rufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, an-
geordnet werden. (BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. g.) geordnet werden. Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947,, Artikel römisch zwei Ziffer 5, Litera g,)
(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen
Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann
die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die
Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.
Beweiswürdigung:
In Ihren Ausführen im Einspruch streiten Sie nicht ab, sich woanders als am Abson-
derungsort aufgehalten zu haben. Diese Tatsache wird daher als gegeben angese-
hen.
Sie behaupten der gegenständliche Bescheid wäre Ihnen zum Kontrollzeitpunkt
noch nicht zugegangen gewesen.
Dazu wird festgehalten, dass der o.a. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistel-
bach vom 03.10.2020, mit dem Zeichen ***, über die Absonderung
beginnend mit 03.10.2020 nachweislich am 04.10.2020, um 10:15 Uhr, hinterlegt
und somit rechtswirksam zugestellt wurde.
Folglich war Ihnen der Absonderungsbescheid zum Zeitpunkt der polizeilichen Kon-
trolle am 05.10.2020, um 18:47 Uhr, zugegangen und es bestand die Möglichkeit
sich vom Inhalt Kenntnis zu verschaffen.
Ihre Argumentation, dass Sie keinen Bescheid bekommen hätten, als die Polizei Sie
kontrollierte kann daher nicht nachvollzogen werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Hinsichtlich des Verschuldens ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur
Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über
das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln
gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzu-
nehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines
Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass
ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für
das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine be-
hauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat.
Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen.
Zur Strafbemessung wurde erwogen:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der
Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das
Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und
allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Folgende Umstände wurden berücksichtigt:
Durchschnittliche persönliche Verhältnisse.
Mildernd: keine
Erschwerend: keine
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die verhängte Geldstrafe angemessen,
sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.
Die Kostenentscheidung bezieht sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wir-
kung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht voll-
streckt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen
schriftlich bei uns einzubringen.
Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers/einer Ver-
teidigerin beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen,
in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin
zum Verteidiger/zur Verteidigerin und der anzufechtende Bescheid diesem/dieser
zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidi-
gers/einer Verteidigerin abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung
des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.
Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die
den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe,
auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die An-
gaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig einge-
bracht ist, zu enthalten.
Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche
mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die
Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht
auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen
solchen Antrag stellen.
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit
E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere
Übermittlungsformen vorgesehen sind.
Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart
verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.“
Das Straferkenntnis wurde nach Ausweis des dem Behördenakt einliegenden Rückscheines dem Einschreiter am 26.11.2020 zugestellt.
Mit Bescheid vom 03.10.2020, Zl. ***, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach an:
„Bescheid
Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ordnet aufgrund Ihres hohen Infektionsrisikos (Hoch-Risiko-Exposition) mit der Lungenerkrankung COVID-19 (2019-nCoV, „neuartiges Corona-Virus“) Ihre ab 03.10.2020 beginnende Absonderung in
X ***, *** an. römisch zehn ***, *** an.
Dabei sind folgende Maßnahmen einzuhalten:
Diese Maßnahme bleibt bis einschließlich 10 Tage nach dem letzten kontagiösen Kontakt am 01.10.2020 aufrecht, das ist der
X 11.10.2020 römisch zehn 11.10.2020
Mit Ablauf dieses Tages tritt dieser Bescheid außer Kraft.
Hinweis:
Sollten Sie im Zeitraum Ihrer häuslichen Absonderung ärztliche Versorgung benötigen, kontaktieren Sie bitte den Notruf 144 unter Hinweis auf Ihre Absonderung.
Teilen Sie der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach unverzüglich die stationäre
Aufnahme in einem Krankenhaus sowie die Entlassung aus dem Krankenhaus mit.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1, 6, 7, 43 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950, BGBI. Nr. 186/1950 i.d.g.F. Paragraphen eins, 6, 7, 43, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950, BGBI. Nr. 186 aus 1950, i.d.g.F.
§§ 1, 2, 4 und 5 Absonderungsverordnung, RGBI Nr. 39/1915, i.d.g.F. Paragraphen eins, 2, 4 und 5 Absonderungsverordnung, RGBI Nr. 39 aus 1915,, i.d.g.F.
§ 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991)
Hinweis:
Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar. Die Anordnung Ihrer Absonderung ist daher ab sofort wirksam.
Gemäß § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz haben Sie die Möglichkeit beim Bezirksgericht Gemäß Paragraph 7, Absatz eins a, Epidemiegesetz haben Sie die Möglichkeit beim Bezirksgericht
Mistelbach die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Maßnahme zu
beantragen. Auf die Bestimmung der §§ 32 und 33 Epidemiegesetz wird verwiesen. beantragen. Auf die Bestimmung der Paragraphen 32 und 33 Epidemiegesetz wird verwiesen.
Hinweis:
Die Bezirksverwaltungsbehörde ist durch Gesetz ermächtigt worden, „dem
Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer
Absonderungsmaßnahme nach Epidemiegesetz 1950 wegen COVID-19 betroffenen
Person, die in seinem Gemeindegebiet wohnhaft ist, mitzuteilen, wenn und soweit es
zur Versorgung dieser Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleitungen oder mit
Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist“.
Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Voraussetzungen auf Sie zutreffen, teilen Sie uns das bitte mit, wir werden der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in diesem Fall Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten umgehend übermitteln.
Sie können natürlich die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister auch direkt
informieren.“
Nach der Zustellverfügung ist der Bescheid ist an „Frau A, z.H. der Erziehungsberechtigten, ***, ***“, adressiert und wurde nach Ausweis des Zustellnachweises die so adressierte Sendung im Rahmen einer Zustellung durch behördliche Hilfsorgane am 04.10.2020, 10:15 Uhr, hinterlegt.
Mit Schreiben vom 09.10.2020 hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich, PI ***, GZ: ***, der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach Folgendes berichtet:
„Bericht
Betreff: A;
Bericht / Niederschrift / Stellungnahme (OZ ***)
Vorfallszeit: 05.10.2020, 18:47 Uhr (OZ ***, Kontrollzeit)
Vorfallsort: ***, ***, Beschreibung: Kontrolle der Einhaltung des
Absonderungbescheides (OZ ***, Kontrollort)
Sachverhaltsdarstellung:
Im Zuge der Einhaltung der Covid-19 Absonderungs-Bescheide führte die Streife *** (B und C) eine Anwesenheitskontrolle bei der oa Adresse am 05.10.2020 um 18:47 Uhr durch. Bei der zu kontrollierenden Person handelt es sich um A.
Ein auf A adressierter Absonderungsbescheid wurde in Form eines RSb-Briefes am 04.10.2020 um 10:15 Uhr zugestellt. Verweis auf die Bestätigung der Zustellung: *** und Scan des RSb-Abrisses.
A lebt mit seinen Eltern in einem Haushalt.
Bei der Kontrolle wurde den Beamten der PI *** die Türe durch den Vater von A geöffnet.
Auf Nachfrage ob sich A in Quarantäne zuhause befindet, entgegnete der Vater sinngemäß:
„Mein Sohn hat keinen Brief erhalten und auch sonst nichts bezüglich Auflagen der
Bezirkshauptmannschaft gesagt. Er hat erwähnt, dass 2 Freunde/Bekannte in Quarantäne sind, er jedoch nicht müsse.“
Die Mutter von A konnte in der Zwischenzeit den RSb-Brief ungeöffnet im Haus finden. Der Vater rechtfertigte sich mit den Worten: „Mein Sohn ist alt genug. Seine Post öffne ich nicht.“
Der Vater wurde durch die Beamten aufgefordert seinen Sohn A umgehend anzurufen und aufzufordern nach Hause zu kommen. Nach Angaben des Vaters hielt sich A zum Zeitpunkt der Kontrolle bei Freunden auf.
Die Streife *** wies auf die Einhaltung der Auflagen des Absonderungsbescheides hin.
Personen – Objekt – KFZ - Daten:
Person: Partei
Familienname/n: A
Geburtsname:
Vorname/n: A
Geschlecht: Männlich
Akad. Grad/Titel:
Geburtsdatum: ***
Geburtsort: ***
Staatsangehörigkeit: Österreich
Adressen: Hauptwohnsitz
Straße, HNr, Stiege, Stock, Tür,
ParzellenNr., Postfach: ***
Postleitzahl, Ort: ***
Staat: Österreich
Adressen: Zustelladresse/Abgabestelle
Straße, HNr, Stiege, Stock, Tür,
ParzellenNr., Postfach: ***
Postleitzahl, Ort: ***
Staat: Österreich
Telefonnummer: *** geheim:
Nur bei Jugendlichen u. jungen Erwachsenen:
Bezugsperson Vater:
Bezugsperson Mutter:
Standesamt der Geburt:
Vormundschaftsgericht u. GZ:
Dienstgeber / Schule:
GenehmigerIn
C“
Die Beschwerde wurde am 01.12.2020 eingebracht.
Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen war nach den präzisen und stichhaltigen Angaben im zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Strafakt der Behörde zu gelangen.
In rechtlicher Hinsicht wird festgestellt:
Infolge Vorlage der Beschwerde ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Gegenstand festzustellen, wie der erkennende Richter nach der gerichtlichen Geschäftsverteilung funktionell zuständig ist.
Die Beschwerde wurde innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht, wie diese den Formalkriterien nach § 9 Abs. 1 VwGVG gerecht wird. Die Beschwerde wurde innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht, wie diese den Formalkriterien nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG gerecht wird.
Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnissen nach der Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen.Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht nach Paragraph 27, VwGVG zukommenden Befugnissen nach der Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen.
Bescheide sind, ganz allgemein betrachtet, Verwaltungsakte, mit denen Rechtsverhältnisse zwischen individuell bestimmten Person und der Behörde geregelt werden. Die rechtliche Wirksamkeit solcher Rechtsakte ist gesetzlich durch deren Erlassung normiert, die im Falle der schriftlichen Erledigung Regelung nach dem Zustellgesetz findet.
Gemäß § 3 Zustellgesetz hat, soweit die für das Verfahren geltende Vorschrift nicht eine andere Form der Zustellung vorsieht, die Zustellung durch einen Zustelldienst, durch Dienste der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit der Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinde zu erfolgen. Gemäß § 5 leg. cit. ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Bereits aus der Bezeichnung des Empfängers einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist (vgl. dazu VwGH vom 24.09.1987, Zl. 87/07/02/0038). Nach der Zustellverfügung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 03.10.2020, Zl. ***, hat es die Behörde, wenn auch für das erkennende Gericht nach dem Alter des Einschreiters, einem mündigen Minderjährigen, nicht nachvollziehbarGemäß Paragraph 3, Zustellgesetz hat, soweit die für das Verfahren geltende Vorschrift nicht eine andere Form der Zustellung vorsieht, die Zustellung durch einen Zustelldienst, durch Dienste der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit der Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinde zu erfolgen. Gemäß Paragraph 5, leg. cit. ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Bereits aus der Bezeichnung des Empfängers einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist vergleiche dazu VwGH vom 24.09.1987, Zl. 87/07/02/0038). Nach der Zustellverfügung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 03.10.2020, Zl. ***, hat es die Behörde, wenn auch für das erkennende Gericht nach dem Alter des Einschreiters, einem mündigen Minderjährigen, nicht nachvollziehbar
(vgl. OGH, Zl 1Ob 655/76), für notwendig erachtet, die Zustellung der Sendung zu Handen eines nicht näher benannten Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers zu verfügen. Wenn die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellbevollmächtigter der Partei angesehen wird, keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (vgl. dazu VwGH Zl. 93/17/0076 u.a.), ist im gegenständlichen Fall festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Empfänger in der Zustellverfügung genannt ist und war allfällige Heilung eines Zustellmangels zu prüfen. Wenn durch das 12. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 42/2020, nach § 26a leg. cit., eine Zustellung durch Zurücklassen des zuzustellenden Dokumentes an der Abgabestelle nicht ausgeschlossen ist, vermochte die Zurücklassung des Absonderungsbescheides nach der nicht hinreichend bestimmten Zustellverfügung an der Abgabestelle eine damit verbundene Bescheiderlassung nicht zu bewirken. Eine Heilung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen der Sendung an den Einschreiter ist nach den besonderen Umständen des Falles nicht zu erweisen, sodass in dubio von einer Rechtsverbindlichkeit des Aufforderungsbescheides zum Zeitpunkt der Tatanlastung nicht mit der für die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung entsprechenden Sicherheit auszugehen ist und eine weiter Beweisführung in diesem Zusammenhang aussichtlos erscheint.vergleiche OGH, Zl 1Ob 655/76), für notwendig erachtet, die Zustellung der Sendung zu Handen eines nicht näher benannten Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers zu verfügen. Wenn die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellbevollmächtigter der Partei angesehen wird, keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag vergleiche dazu VwGH Zl. 93/17/0076 u.a.), ist im gegenständlichen Fall festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Empfänger in der Zustellverfügung genannt ist und war allfällige Heilung eines Zustellmangels zu prüfen. Wenn durch das 12. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,, nach Paragraph 26 a, leg. cit., eine Zustellung durch Zurücklassen des zuzustellenden Dokumentes an der Abgabestelle nicht ausgeschlossen ist, vermochte die Zurücklassung des Absonderungsbescheides nach der nicht hinreichend bestimmten Zustellverfügung an der Abgabestelle eine damit verbundene Bescheiderlassung nicht zu bewirken. Eine Heilung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen der Sendung an den Einschreiter ist nach den besonderen Umständen des Falles nicht zu erweisen, sodass in dubio von einer Rechtsverbindlichkeit des Aufforderungsbescheides zum Zeitpunkt der Tatanlastung nicht mit der für die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung entsprechenden Sicherheit auszugehen ist und eine weiter Beweisführung in diesem Zusammenhang aussichtlos erscheint.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß
§ 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, waren Sachverhaltsmomente nicht zu hinterfragen, wie dem nicht Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, waren Sachverhaltsmomente nicht zu hinterfragen, wie dem nicht Artikel 6, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Zur Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Bescheiderlassung; Zustellung; Zustellverfügung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.12.001.2021Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021