Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.01.2021Norm
GewO 1994 §18Rechtssatz
Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes kann nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Medizinprodukte; reglementiertes Gewerbe; Anmeldung; Untersagung; individuelle Befähigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1434.001.2020Zuletzt aktualisiert am
01.04.2021